AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Reißmann-Reisen-Reichenbach

(1) Abschluß des Reisevertrages
Mit Ihrer Anmeldung bieten Sie Reißmann-Reisen den Abschluß des Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich erfolgen. Unsere Buchungsstellen werden lediglich als Vermittler tätig. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechend gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt zu stande, wenn Reißmann-Reisen die Buchung durch schriftliche Reisebestätigung annimmt. Die schriftliche Reisebestätigung liegt für den Reisenden in der Buchungsstelle zur Abholung bereit, falls sie ihm nicht unmittelbar übersand wird. Zusagen der Buchungsstellen sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch Reißmann-Reisen verbindlich. Übersenden wir anstelle der Reisebestätigung dem Reisenden das Angebot einer anderen Reise, so ist dieses Angebot stets freibleibend. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des Vertrages.

(2) Pflichten des Reisenden
Der Reisende hat nach Abschluß des Reisevertrages eine Anzahlung in Höhe von 30% zu leisten. Der Restbetrag ist 42 Tage (6 Wochen) vor Reisebeginn fällig, spätetens jedoch mit Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen. Der Reisende ist verpflichtet, das seinerseits erforderliche zu tun, um die vertragsmäßige Vorbereitung, Durchführung und
Abwicklung der Reise zu ermöglichen.

(3) Pflichten des Reiseveranstalters
Reißmann-Reisen ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, daß sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus unserer Leistungsbeschreibung,
aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung und ergänzt aus der jeweiligen Orts- und Landesüblichkeit. Für Angaben in Prospekten von Hotels und Ferienorten übernimmt Reißmann-Reisen keine Haftung, auch wenn ReißmannReisen diese auf ausdrücklichen Wunsch der Reisenden beschafft hat.

(4) Leistungs- und Preisänderung
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden und die von Reißmann-Reisen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderung oder Abweichung nicht erheblich sind und dem Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht
beeinträchtigen. Insbesondere bleibt die Überbuchung eines Hotels die Unterbringung in einem gleich- oder höherwertigem Hotel ohne Schadensersatzansprüche vorbehalten. Reißmann-Reisen ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen oder
-abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen, soweit ihm diese Änderung vor Reiseantritt bekannt ist. Im Falle einer erheblichen nachträglichen Erhöhung der Hotelpreise, Wechselkurse, Treibstoffkosten, Mehrwertsteuer im Ausland usw. behält sich Reißmann-Reisen den Rücktritt vom Vertrag, oder die Unterbreitung eines neuen Angebotes vor, sofern zwischen Reisebestätigung und vertraglich vorgesehenem Antritt der Reise mehr als vier Monate liegen.

(5) Gewährleistungen
Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Reißmann-Reisen kann die Abhilfe verweigern, wenn Sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Reißmann-Reisen kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, in dem wir eine gleichwertige Ersatzleistung erbringen. Der Reisende kann die Ersatzleistung aus wichtigen, objektiv  erkennbarem Grund ablehnen. Der Reisende ist verpflichtet, bei Reisemängeln zu einer Behebung der Störung beizutragen und den entstehenden Schaden so gering wie möglich zu halten. DER REISENDE IST INSBESONDERE VERPFLICHTET, SEINE BEANSTANDUNGEN UNVERZÜGLICH DER ÖRTLICHEN REISELEITUNG UND, SOWEIT DIESE NICHT ERREICHBAR IST,
REIßMANN-REISEN DIREKT ZUR KENNTNIS ZU BRINGEN. Die örtliche Reiseleitung ist beauftragt nach Möglichkeit für Abhilfe zu sorgen und die Mängelanzeige schriftlich zu bestätigen. Der Reisende hat Reißmann-Reisen eine angemessene Frist zur
Abhilfe einzuräumen. Leistet Reißmann-Reisen innerhalb einer Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die sofortige Abhilfe von Reißmann-Reisen verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reisenden geboten wird. Für die Dauer nicht vertragsmäßiger Erbringung kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises ( Minderung ) verlangen. Unterläßt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Im Fall der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herab zu setzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichem Wert gestanden haben würde. Leistet Reißmann-Reisen innerhalb einer
angemessenen Frist keine Abhilfe oder erklärt Reißmann-Reisen, das Abhilfe nicht möglich ist und wird die Reise infolge der nicht vertragsmäßigen Erbringung beeinträchtigt, so kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Wird der Vertrag danach aufgehoben, so behält der Reisende den Anspruch auf Rückführung. Er schuldet Reißmann-Reisen den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren. Sofern Reißmann-Reisen einen Umstand zu vertreten hat, der zu einem Mangel der Reise führt, kann der Reisende Schadenersatz verlangen.

(6) Rücktritt durch den Reisenden
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung zu Reißmann-Reisen. Diese hat schriftlich zu erfolgen. Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück oder tritt er, ohne vom Reisevertrag zurückzutreten die Reise nicht an, so kann Reißmann-Reisen angemessenen Ersatz für die getroffenen
Reisevorkehrungen und für die Aufwendungen verlangen. Reißmann-Reisen kann diesen Schadensersatzanspruch nach seiner Wahl konkret berechnen oder den untenstehenden festgesetzten vom Hundertsatz des Reisepreises verlangen. Dem Reisenden bleibt der Nachweis vorbehalten, daß kein Schaden eingetreten oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs werden je nach der Frist, die zwischen Rücktritt und vertraglich vereinbartem Reisebeginn
liegt, für Busreisen folgende vom Hundertsatz als Pauschale festgesetzt:
a) Rücktrittserklärung bis 56 Tagen vor dem vertraglich vorgesehenen Reisebeginn: kostenlos
b) Rücktrittserklärung nach dem 56. Tag jedoch bis zu 42 Tagen vor dem vertraglich
vorgesehenen Reisebeginn: 30 % des Reisepreises pro Person.
c) Rücktritt nach dem 42. Tag vor dem vertraglich vorgesehenen Reisebeginn: 50 % des Reisepreises pro Person.
d) Bei Nichterscheinen zur Abfahrt berechnet Reißmann-Reisen seinen Schaden konkret. Daraus bestimmt sich die Entschädigung nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von Reißmann-Reisen ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende sich bei der Durchführung der Reise durch einen Dritten ersetzen lassen. Hierdurch entstehende tatsächliche Mehrkosten gehen zu Lasten des Reisenden.
Reißmann-Reisen kann dem Wechsel in der Person des Reisenden widersprechen, wenn der Dritte den besonderen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen entgegensteht. Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich Reißmann-Reisen bei den Leistungsträgern um Erstattung der erbrachten Aufwendung bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzlich oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

(7) Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Reißmann-Reisen kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen, und zwar
1. Ohne Einhaltung einer Frist:
a) wenn sich der Reisende mit der Zahlung der Vergütung in Verzug befindet und trotz Fristsetzung mit Ablehnungsdrohung nicht leistet. Verzug tritt ein bei Nichteinhaltung eines datumsmäßig genannten Zahlungszieles oder durch Mahnung. Reißmann-Reisen kann in diesem Fall Schadenersatz gem. (6) verlangen.
b) wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig ver- hält, daß die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt Reißmann-Reisen, so bleibt der Anspruch auf den Reisepreis be- stehen. Reißmann-Reisen muß jedoch den Wert der ersparten Aufwendung, wobei diejenigen Vorteile angerechnet werden müssen, die durch ander- weitige Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen entstehen sowie von den Leistungsträgern gutgebrachte Beiträge, abziehen. Reißmann-Reisen kann aber auch Schadenersatzansprüche gem.(6) verlangen.
2. bis 2 Wochen vor Reiseantritt bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl von 25 Personen. Auf jeden Fall ist Reißmann-Reisen verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, daß die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat Reißmann-Reisen den Kunden davon zu un- terrichten. Der Reisende erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.

(8) Kündigung wegen höherer Gewalt
Wird die Reise durch bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbarer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl Reißmann-Reisen als auch der Reisende den Vertag kündigen. Wird der Vertrag nach Satz 1 gekündigt, so verliert Reißmann-Reisen den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Reißmann-Reisen kann jedoch für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine nach (6) zu bemessende Entschädigung verlangen. Reißmann-Reisen ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrages notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der
Vertrag die Rückbeförderung umfaßt, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

(9) Haftung des Reisenden
Verletzt der Reisende schuldhaft seine Pflicht, so ist er Reißmann-Reisen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Ebenso hat er ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Person, deren er sich zur Verfügung seiner Verbindlichkeiten bedient, im gleichen Umfang zu vertreten, wie eigenes Verschulden.

(10) Haftung des Reiseveranstalters
Reißmann-Reisen haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung und die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen.

(11) Haftungsbeschränkungen
Die Haftung von Reißmann-Reisen ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder insoweit Reißmann-Reisen für einen dem Reisenden entstehenden
Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Reißmann-Reisen haftet nicht fr die Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Ausflüge usw.) und die in der Reisebeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden. Ein Anspruch auf Schadenersatz gegen Reißmann-Reisen ist beschränkt, soweit aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringende Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls beschränkt ist. Die Haftung aus unerlaubter Handlung wird davon nicht betroffen.

(12) Ausschlußfrist und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenber ReißmannReisen geltend zu machen. Nach dem Ablauf dieser Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Sämtliche Ansprüche des Reisenden verjähren nach 6 Monaten. Die Verjährung beginnt an dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem
Reißmann-Reisen die Ansprüche schriftlich zurückweist.

(13) Paß-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
Sofern es Reißmann-Reisen möglich ist, wird er den Reisenden über wichtige Änderungen der in der Reisebeschreibung wiedergegebenen allgemeinen Vorschriften vor Antritt der Reise informieren. Reißmann-Reisen haftet auch nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende
Reißmann-Reisen mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, daß Reißmann-Reisen die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist fr Einhaltung der Paß-, Visa-, Zoll-, Devisenund Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, es sei denn, daß sie durch eine schuldhafte Nichtoder Falschinformation seitens von Reißmann-Reisen bedingt sind. ReißmannReisen steht dafr ein, den Reisenden über Bestimmungen von Paß-, Visaund Gesundheitsvorschriften, die Reißmann-Reisen bekannt sind oder unter Anwendung der
im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bekannt sein müßten, zu unterrichten. Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom Reisenden nicht eingehalten werden, oder sollte ein Visum durch das Verschulden des Reisenden nicht rechtzeitig erteilt werden, so daß der Reisende deshalb an der Reise verhindert ist, kann Reißmann-Reisen den Reisenden von der weiteren Reise ausschließen und einen Schadensersatz in Höhe des Reisepreises unter Abzug der ersparten Aufwendungen verlangen.

(14) Sonstiges
Alle Angaben der Prospekte beziehen sich auf den Stand der Drucklegung. Die Berichtigung von Druck- und Rechtschreibfehlern bleiben vorbehalten. Für den Fall, daß die EG-Richtlinien für Pauschalreisen und die damit verbundene Änderung des
deutschen Reisevertragsgesetzes in Kraft tritt, gilt für Prospekt- und Katalogausgaben, für Reiseanmeldung und -bestätigung sowie für die Informationspflichten die neue Rechtslage ab Inkrafttreten des neuen Reisevertragsrechtes. Wir, als Reiseveranstalter werden dann die gesetzlichen Maßnahmen erfüllen und z.B. eventuelle dann weitergehende Informationen
nachreichen. Eintrittsgelder sind im Reisepreis grundsätzlich nicht eingeschlossen, außer ausdrücklich erwähnt.

(15) Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit der gesamten Vertragsbedingungen zur Folge, vielmehr sind unwirksame Einzelbestimmungen durch vertrags- und gesetzeskonforme Auslegung zu ergänzen.

Share by: